Zu Frage, wer ausführender Luftfrachtführer ist

LG Darmstadt, Urteil vom 20.01.2010 – 7 S 136/09

Wird ein Luftfrachtführer, der kraft Reisevertrages als ausführender vorgesehen war, durch einen anderen Luftfrachtführer ersetzt, so ist dieser ausführender (Rn.6).

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 30.06.2009 (3 C 300/09) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger den am 20.01.2010 geltenden Gegenwert von 1.000 Sonderziehungsrechten in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 1.100,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten als ausführende Luftfrachtführerin gemäß dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) Schadensersatz für ein verloren gegangenes Gepäckstück und beantragte deshalb, die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz in Höhe von 1.000 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds) nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 30.06.2009 die Beklagte zur Zahlung von 1.102,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.12.2008 verurteilt.

2

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellungen sind nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

3

Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

4

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist auch rechtzeitig begründet worden; sie ist mithin zulässig.

5

In der Sache hat sie jedoch, abgesehen von der geänderten Stichtagsregelung für die Wertberechnung der Sonderziehungsrechte, keinen Erfolg.

6

Das Amtsgericht hat zu Recht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 18, 22, 23 MÜ dem Grunde nach bejaht. Der streitgegenständliche Flug wurde unstreitig von der Beklagten „dargestellt“. Sie ist damit als ausführende Luftfrachtführerin schadensersatzpflichtig. Zwar sollte ursprünglich … diesen Flug für den vertraglichen Luftfrachtführer … durchführen; für den Reiseveranstalter ist jedoch allein wichtig, dass der Flug durchgeführt wird, weshalb hier ein Einverständnis mit einer wie immer gearteten Weitergabe des Auftrages unterstellt werden muss. Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass die Beklagte ohne jegliche vertragliche Absprachen den Flug für … durchgeführt hat. Es kann aber nicht Aufgabe des Fluggastes sein, die jeweiligen vertragliche Grundlagen eines unstreitig von einer Fluggesellschaft durchgeführten Fluges in den Prozess einzuführen. Es wäre vielmehr im vorliegenden Fall Sache der Beklagten gewesen, vorzutragen, ob es sich bei der Darstellung des streitgegenständlichen Fluges um „Code Sharing“, „Wet lease“ oder um ein Subcharterverhältnis gehandelt hat. Dies ist allerdings nicht erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte in zweiter Instanz hierzu nur ausgeführt, es sei nicht bekannt, im Rahmen welcher Vereinbarung der Flug letzten Endes von der Beklagten dargestellt wurde. Sie mag sich intern mit … auseinandersetzen, wer letztendlich den unstreitig wegen Gepäckverlustes bei der Durchführung des Fluges entstandenen Schaden zu ersetzen hat.

7

Auch der tatsächliche entstandene Schaden wird nicht bestritten. Die grundsätzliche Haftung des Luftfrachtführers ist auf 1.000 Sonderziehungsrecht begrenzt. Bei der Wertbemessung im Falle eines gerichtlichen Verfahrens kommt es allerdings gemäß Art. 23 Abs. 1 MÜ entscheidend nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, sondern zwingend auf den Zeitpunkt der Entscheidung, also der Urteilsverkündung hier in zweiter Instanz (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl. 2009, MÜ Art. 23 Rn. 2-3). Da der Umrechnungsbetrag zum Verkündungstermin am 20.01.2010 ( http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/szr/szr2009.htm ) nicht im vorhinein bei der Abfassung des Urteils prognostisch ermittelt werden kann, war wie geschehen abstrakt und noch ohne konkrete Berechnung in Form des tagesaktuellen Wertes der Sonderziehungsrechte zu entscheiden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 10.04.2008, 6 U 90/05).

8

Der Zinsanspruch ist erst ab dem 19.12.2008 begründet, weil der Mahnbescheid am 18.12.2008 zugestellt worden ist und die Zinsen nicht schon an diesem Tag, sondern erst am Tag danach zu laufen beginnen.

9

Da das Rechtsmittel der Beklagten letztlich erfolglos geblieben ist, hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

10

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO). Die Bestimmung einer Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) ist entbehrlich, weil gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht gegeben ist (§§ 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO).

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